Die auf dieser Seite dargestellten Fragen und Informationen sind der Infobroschüre „KOMMUNAL-Wahlen in Bandenburg. Die wichtigsten Fragen und Antworten“ der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung entnommen.

FAQ

In Deutschland ist die politische Verwaltung in Bund, Länder und Kommunen untergliedert. Kommunen sind die kleinsten politischen Verwaltungseinheiten. Sie sind Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Kommunen haben laut Artikel 28 des Grundgesetzes das Recht, sich selbst zu verwalten. Der Begriff „Kommune“ stammt aus dem Lateinischen. Das deutsche Wort dafür ist „Gemeinde“. Der Begriff der Kommune wird unterschiedlich verwendet. Im engeren Sinne werden damit Städte und Gemeinden (Dörfer) bezeichnet. In einem weiteren Sinne werden auch Landkreise dazu gezählt.
Kommunen sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises zuständig, es sei denn, dies ist gesetzlich anders geregelt. Zu den Aufgaben zählen zum Beispiel der soziale Wohnungsbau, die Müllabfuhr, die Versorgung der Kommune mit Strom und Wasser, die Bereitstellung von Kitaplätzen, der Schul- und Straßenbau, die Sicherung eines Breitbandzugangs zum Internet und die gesundheitliche Versorgung der Einwohner/-innen. In den Gemeinden der Sorben/Wenden muss zudem die sorbische/wendische Kultur und Sprache gefördert werden. In Brandenburg bestimmt die Kommunalverfassung in § 2 Absatz 2 die einzelnen Aufgaben.
In den Kommunalwahlen werden alle fünf Jahre die Gemeindevertretungen in den Gemeinden, die Stadtverordnetenversammlungen in den Städten, die Kreistage in den Landkreisen sowie die ehrenamtlichen Bürgermeister/-innen, die Ortsbeiräte und die Ortsvorsteher/-innen gewählt. Der brandenburgische Innenminister bestimmt den Wahltag. Seit 2014 finden die Kommunalwahlen gemeinsam mit der Europawahl statt. Alle Volksvertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Persönlichkeitswahl und Verhältniswahl (Partei) werden dabei kombiniert. Die Vertretungen treten spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag • das 16. Lebensjahr vollendet haben, • im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, • nicht nach § 9 des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Wer die Staatsbürgerschaft eines Landes in der Europäischen Union hat und das Wahlrecht besitzt, darf bei den Kommunalwahlen ebenfalls wählen. Andere ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger dürfen nicht wählen.
Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die: • mindestens 18 Jahre alt sind • und seit mindestens drei Monaten ihren festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der jeweiligen Gemeinde haben, können gewählt werden. Nicht wählbar sind dagegen Personen, die: • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, • sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder • infolge eines Gerichtsurteils in Deutschland bzw. des Herkunftslands die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Nein, die gibt es bei den brandenburgischen Kommunalwahlen nicht.
Die Wahl ist die wichtigste Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, auf die Kommunalpolitik Einfluss zu nehmen. Je weniger Menschen wählen, umso größer wird das Gewicht einer einzelnen Stimme. Das bedeutet aber auch, dass relativ wenig Wählerinnen und Wähler über die Zusammensetzung der kommunalen Vertretungen entscheiden würden.
Kommunale Vertretungen sind die höchsten Organe in den Gemeinden, Städten und Landkreisen. In den Gemeinden ist es die Gemeindevertretung. In den Städten heißen sie Stadtverordnetenversammlung. Auf Landkreisebene ist es der Kreistag. Die jeweiligen Vertretungen bestehen aus den Mitgliedern (Gemeindevertreter/-innen, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete) und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder dem Landrat/der Landrätin. In den Ortsteilen einer Gemeinde können Ortsbeiräte gebildet werden. Die Kommunen in Deutschland haben das Recht auf eine eigene Vertretung. So regelt es das Grundgesetz in Artikel 28. Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung und Kreistag arbeiten alle nach den gleichen demokratischen Grundsätzen. Ihre Zusammensetzung wird nicht einfach festgelegt, sondern die Vertreter/-innen werden von den Wahlberechtigten gewählt.
Die Gemeindevertretung, in den Städten die Stadtverordnetenversammlung, ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeinde oder Stadt zuständig, soweit es gesetzlich nicht anders geregelt ist. In der Praxis bedeutet das: die Gemeindevertretung hat bestimmte Pflichtaufgaben zu erfüllen, die sie nicht einfach abgeben darf. Andere Aufgaben darf sie selbst für sich bestimmen. In § 28 der Brandenburgischen Kommunalverfassung stehen die Aufgaben, die nicht übertragbar sind - insgesamt 25. Zu den wichtigsten gehören die Kontrolle der Verwaltung und die Verabschiedung des Haushalts. Das heißt, die Mitglieder der Vertretungen bestimmen, wie viel Geld die Kommune in welchen Bereichen ausgibt. Sie legen Satzungen fest, entscheiden über die Bildung von Ausschüssen, über Personalfragen der Gemeindeverwaltung, Beteiligungen an Unternehmen oder die Vergabe von Straßennamen.
Der Kreistag ist das oberste Organ eines Landkreises. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Landkreis betreffen. Das sind meist Aufgaben, die einzelne Gemeinden oder Städte nicht alleine bewältigen können, wie zum Beispiel die Abfallentsorgung, den Betrieb von Krankenhäusern, den Bau und die Instandhaltung von Schulen oder die Instandhaltung von Kreisstraßen. Er sorgt für eine ausgeglichene 18 Verteilung der Belastungen unter den Gemeinden und Ämtern. Dafür kann er von reicheren Gemeinden finanzielle Mittel für weniger leistungsstarke Gemeinden oder Ämter fordern.
Ortsbeiräte können in Ortsteilen gewählt werden. Ein Ortsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder in den Ortsbeiräten sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern des Ortsteils und der Gemeindevertretung. Sie haben nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden. So muss der Ortsbeirat, wenn nicht anders gesetzlich geregelt, in vielen Angelegenheiten angehört werden, die seinen Ortsteil betreffen. Der Ortsbeirat kann dazu außerdem Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Über die Entscheidung der Gemeindevertretung im jeweiligen Fall muss der Ortsbeirat informiert werden. Weitere Zuständigkeiten können in einer Satzung mit der Gemeinde festgelegt werden.
Ortsvorsteher/-innen vertreten ihren Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Sie haben in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht in allen Angelegenheiten, die ihren Ortsteil betreffen. Das heißt, sie dürfen das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen. In der Hauptsatzung der Gemeinde kann auch geregelt werden, dass der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin das Recht erhält, im Ortsteil die Verwaltung zu kontrollieren. In Ortsteilen, die sich entschieden haben, keinen Ortsbeirat zu bilden, übernimmt der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin – mit einigen Einschränkungen – auch Aufgaben, die ein Beirat sonst hätte.
Ein Landrat oder eine Landrätin steht an der Spitze eines Landkreises. Der Arbeitssitz ist meist am Ort des Kreistags oder im Kreistagsgebäude. Landräte oder Landrätinnen haben eine Doppelstellung (§ 132 Kommunalverfassung). Einerseits sind sie Leiter/-innen der kommunalen Verwaltung eines Landkreises und damit oberste Kommunalbeamte/-innen. Andererseits sind sie eine untere staatliche Landesbehörde im Gebiet des Landkreises. In dieser Stellung unterstehen sie der Dienstaufsicht des Innenministeriums. Das heißt, sie haben die Entscheidungen der Landesregierung zu beachten und über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Landrätinnen und Landräte werden von den Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie können auch während der Amtszeit wieder abgewählt werden. Eine Landrätin oder ein Landrat ist immer hauptamtlich tätig. Für die Dauer der Amtszeit werden sie in den Beamtenstatus versetzt. Ab 18 Jahren kann man für das Amt kandidieren, ein Höchstalter gibt es nicht.
Bürgermeister/-innen stehen an der Spitze der Gemeinde, in Städten der Stadtverordnetenversammlung. Sie sind Leiter/-innen der Verwaltung und bestimmen die wesentlichen Abläufe in der Kommune. Außerdem repräsentieren sie die Gemeinde nach außen. In den kreisfreien Städten (Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus, Brandenburg an der Havel) heißen sie Oberbürgermeister/-innen. Es gibt ehrenamtliche und hauptamtliche Bürgermeister/-innen. Ab einem Alter von 18 Jahren kann man für das Amt kandidieren. Ein Höchstalter gibt es nicht. In kreisfreien Städten haben Oberbürgermeister/-innen einen allgemeinen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, so genannte Erste Beigeordnete. Diese heißen ebenfalls Bürgermeister/-innen. Der oder die Erste Beigeordnete ist in der Regel auch zugleich Leiter/-in eines bestimmten Fachbereichs (z.B. Finanzen oder Wirtschaft oder Soziales).
Ein Unterschied liegt in der Amtszeit. Hauptamtliche Bürgermeister/-innen werden für acht Jahre gewählt und sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Ehrenamtliche Bürgermeister/-innen werden für fünf Jahre gewählt und für ihre Amtszeit nicht verbeamtet. Auch in den Aufgaben und Amtsbefugnissen unterscheiden sie sich. Ob Bürgermeister/-innen ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sind, hängt vom Status der Gemeinde ab. In Gemeinden, die einem Amt zugeordnet sind (amtsangehörig), ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ehrenamtlich tätig. In Gemeinden, die keinem Amt zugeordnet sind (amtsfrei), gibt es hauptamtliche Bürgermeister/- innen. In kreisfreien Städten heißen die Bürgermeister/-innen Oberbürgermeister/-innen. Sie sind hauptamtlich tätig.
Für hauptamtliche Bürgermeister/-innen und Oberbürgermeister/-innen schreibt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz vor, dass Kandidierende ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben müssen. Hauptamtliche Bürgermeister/-innen können also auch in Berlin oder einem anderen Ort in Deutschland wohnen. Für ehrenamtliche Bürgermeister/-innen gilt: Wer für dieses Amt kandidiert, muss seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet den ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In dem Fall leben die Bürgermeister/-innen in der Gemeinde, in der gewählt wird.
Der Verdienst von hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern beziehungsweise Landrätinnen und Landräten ist in einer Einstufungsverordnung geregelt und richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, des Amtes oder des Kreises. Auch die Berufserfahrung wird berücksichtigt. Hauptamtliche Bürgermeister/-innen und Oberbürgermeister/-innen erhalten monatlich zwischen 5.000 und rund 10.100 Euro brutto, Landrätinnen und Landräte zwischen 8.000 und rund 9.700 Euro brutto. Die Besoldungstabellen sind – wie für andere Landesbeamte/Landesbeamtinnen auch – im Internet einsehbar.
Ehrenamtliche Bürgermeister/-innen und Kreistagsvorsitzende haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine Aufwandsentschädigung und für die Teilnahme an Sitzungen ein so genanntes Sitzungsgeld erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Details regelt eine Entschädigungssatzung, die sich die Städte und Gemeinden geben. Aufwandsentschädigungen können um die 100 Euro monatlich betragen, das Sitzungsgeld um die 10 Euro. Dazu kann es Pauschalen um die 500 Euro geben.
Gemeindevertreter/-innen, Stadtverordnete und Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich tätig. Das heißt, sie erhalten kein Gehalt für ihre Tätigkeit. Sie haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Meist ist das ein pauschales Sitzungsgeld zur Erstattung von Fahrt- und Telefonkosten. Eine Erstattung für Verdienstausfall ist in der Regel auf eine bestimmte Stundenzahl im Monat und auf einen bestimmten Höchstbetrag pro Stunde begrenzt. In einigen Gemeinden wird auch für die Kinderbetreuung ein bestimmter Ausgleich gezahlt. In der Regel liegt die Entschädigung wegen der geringeren Verantwortung unter der für die ehrenamtlichen Bürgermeister/-innen. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist unterschiedlich und wird in den einzelnen Gemeinden, Städten und Kreisen in einer Satzung festgelegt.
Alle Wahlberechtigten erhalten per Post eine schriftliche Benachrichtigung über den Tag der Wahl und das Wahllokal, in dem sie ihre Stimme abgeben können. Die meisten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelkandidaten/Einzelkandidatinnen haben eigene Internetauftritte. Über die Absichten der Parteien informieren ihre Partei- und Wahlprogramme. An Infoständen und bei Wahlveranstaltungen kann man sich persönlich informieren und Fragen stellen. Meist wird dort auch Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen bieten der Landeswahlleiter, die Amtsblätter und Internetseiten der Kommunen sowie die Medien. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung stellt zudem umfangreiche Informationen zur Kommunalpolitik und zur Wahl auf ihrer Webseite zur Verfügung. Bei dieser Wahl informiert auch Kandidaten-Befragung.de
Verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung sind die Kommunen selbst, das heißt: die Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte und die unabhängigen Wahlorgane. Zu den Wahlorganen gehören: • der Kreiswahlausschuss und der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin für jeden Landkreis • der Wahlausschuss und der Wahlleiter für jede amtsfreie Gemeinde und Stadt; die amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes haben regelmäßig einen gemeinsamen Wahlausschuss und einen gemeinsamen Wahlleiter oder Wahlleiterin • der Wahlvorstand und der Wahlvorsteher/die Wahlvorsteherin für jeden Wahlbezirk. Die Wahlorgane werden zusätzlich durch tausende ehrenamtliche Wahlhelfer/-innen unterstützt. Wahlhelfer/-in können alle Wahlberechtigten werden.
Es gibt mehrere Möglichkeiten. Eine Partei oder Wählergruppe nominiert ihre Kandidierenden und schlägt sie dann der Wahlleitung der Gemeinde zur Wahl vor. Die Anzahl richtet sich nach der Größe der Gemeinden und der Anzahl der Wahlkreise. Auch eine Wählergruppe, das kann ein Gruppe von Wahlberechtigten, ein Verein oder eine Bürgerinitiative sein, können Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen und unterstützen. Zusätzlich gibt es unabhängige Einzelbewerber/-innen. Sie müssen vor der Wahl Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, die ihre Kandidatur unterstützen, wenn sie hiervon nicht befreit sind. Die Anzahl der benötigten Unterschriften richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Wahlkreises. Solange alle Kandidaturen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, erscheinen die Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel.
Das ist im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz genau geregelt. Die Reihenfolge richtet sich grundsätzlich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber/-innen bei der letzten Wahl erreicht haben. Ansonsten ist die Reihenfolge alphabetisch.
Zum einen erhalten alle wahlberechtigten Bürger/-innen spätestens drei Wochen vor der Wahl ihre Wahlbenachrichtigungen. Zum anderen kann man selbst im Wählerverzeichnis nachschauen, ob man dort eingetragen ist. Dieses enthält Namen und Anschriften aller Wahlberechtigten.
Gewählt werden kann im Wahllokal oder per Briefwahl. Im Internet kann nicht gewählt werden. Für das Wahllokal, sind die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, Reisepass oder Führerschein mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung enthält auch die Information, in welchem Wahllokal die Stimme abgegeben werden kann.
Nein, es gibt andere Möglichkeiten. Zum einen die Briefwahl oder es wird bei der zuständigen Wahlbehörde ein Antrag gestellt, in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises zu wählen. Die Anschrift befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung.
Dann kann vorher eine Briefwahl beantragt werden.
Nach Zulassung der Wahlvorschläge kann die Briefwahl beantragt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Spätestens zwei Tage vor der Wahl bis 18 Uhr muss der Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich gestellt werden. Als Schriftform gelten auch Telegramm, Telefax oder E-Mail. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Behinderte Wahlberechtigte können bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen. Holen die Wahlberechtigten persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann an Ort und Stelle gewählt werden. Wird der Wahlbrief per Post geschickt, muss dieser spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Der Wahlbrief muss nicht frankiert werden, außer er wurde im Ausland aufgegeben. Nach Beantragung der Briefwahl kann nicht mehr in einem Wahllokal gewählt werden. Auch können die Unterlagen nicht in einem Wahllokal abgegeben werden. Wer seine Unterlagen nicht erhalten hat, muss nachweisen, dass die Unterlagen ohne eigene Schuld nicht zugestellt wurden, um Ersatz zu bekommen.
Nein, darauf sind hohe Gefängnisstrafen ausgesetzt. Denn so würden auch Personen, die eventuell nicht stimmberechtigt sind, an der Wahl teilnehmen können oder eine Person könnte mehrere Stimmen erhalten und somit das Wahlergebnis bewusst manipulieren.
Nein, in der Bundesrepublik Deutschland gibt es nur ein Wahlrecht, keine Wahlpflicht.
Barrierefreies Wählen heißt, dass alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können. Hierfür werden zum Beispiel Rampen für Rollstuhlfahrer/-innen angelegt, Informationen in Leichter Sprache sowie in Gebärdensprache angeboten und Internetseiten so gestaltet, dass zum Beispiel auch blinde Menschen in der Lage sind, sich zu informieren. Zudem kann die Wahlbehörde in Abstimmung mit der Leitung von Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, eines Klosters oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass wahlberechtigte Personen mit gültigem Wahlschein vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen. Außerdem dürfen alle, die bei der Stimmenabgabe Hilfe benötigen, sich von einer Hilfsperson helfen lassen. Für Wähler/-innen, die nicht in der Lage sind, persönlich ihre Stimme im Wahllokal abzugeben, gibt es auch die Möglichkeit der Briefwahl.
Die Wähler/-innen geben ihre Wahlbenachrichtigungen beim Wahlvorstand ab. Wer die Benachrichtigung nicht findet, weist sich mit einem Personaldokument (Ausweis, Pass oder Führerschein) mit Foto aus. Grundsätzlich wird das Personaldokument nur bei Zweifeln an der Identität der Wahlberechtigung verlangt, es sollte aber immer mitgenommen werden, da es auf Verlangen vorgezeigt werden muss. Nach erfolgter Prüfung erhalten die Wähler/-innen einen Stimmzettel zum Ausfüllen in der Wahlkabine. In jedem Wahllokal sind dafür eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen und mit Stiften in gleicher Farbe vorhanden. Nach Ausfüllen des Stimmzettels wird dieser gefaltet (die beschriebene Seite ist innen) und in einer Wahlurne gesammelt.
Durch eine Wahlkabine. Diese wird im Wahllokal aufgebaut, besteht zumeist aus einem Tisch mit einem Aufsatz aus Plastik oder Karton, der vor Blicken von außen schützt. Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen sein, um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. Bei der Briefwahl gibt es einen extra Wahlumschlag für die Stimmzettel und eine eidesstattliche Erklärung, in der man mit seiner Unterschrift versichert, dass man seine Stimme allein und unbeobachtet abgegeben hat.
Alle Wahlberechtigten haben insgesamt drei Stimmen. Die können alle einem Kandidierenden gegeben werden oder sie werden auf verschiedene Kandidierende aufgeteilt. Es können auch nur eine Stimme oder zwei Stimmen abgegeben werden.
Kumulieren bedeutet ansammeln oder anhäufeln und heißt, dass alle drei Stimmen einem Kandidierenden gegeben werden. Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidierende einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber/-innen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Dieses Mischen heißt panaschieren.
Ja, nicht Schönheit, sondern Klarheit zählt beim Wählen.
Ja, der Wählerwille muss nur grundsätzlich erkennbar sein. Es ist egal, ob durch einen dicken Punkt, ein Blümchen, ein Häkchen oder einen Kringel um den Parteinamen. Selbst wer alle Optionen durchstreicht bis auf eine, zeigt so, wem die Stimme gegeben werden soll. Verfassungsfeindliche Symbole (Hakenkreuze etc.) sind jedoch verboten. Sie gelten als Zusatz, die Stimme würde als ungültig zählen.
Nein, es ist eine geheime Wahl. Alles Persönliche, wie Namenskürzel, Unterschriften, Kommentare, macht den Stimmzettel ungültig.
Wer sich verschreibt, bekommt einen neuen Stimmzettel. Der alte muss vorher vor den Augen des Wahlvorstands im Wahllokal zerrissen werden.
Nein. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Dazu gehört auch der unmittelbare Zugang zum Gebäude. Unterschriftensammlungen dürfen ebenfalls nicht stattfinden.
Nein, das Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben. Auch Kinder, die alt genug sind, um einen Moment ohne Aufsicht zu sein, dürfen nicht mit in die Kabine.
Nein, das geht nicht. Auch nicht, wenn man miteinander verwandt oder verheiratet ist. Bei der Wahl unterstützen, dürfen nur Hilfspersonen und auch nur in dem Maße, wie es nötig ist, zum Beispiel bei blinden Personen oder bei anderen starken körperlichen Einschränkungen. Es ist allerdings möglich, Briefwahlunterlagen für andere Personen abzuholen. Dazu sind eine Vollmacht und die Vorlage der Personalausweise nötig. Man muss mit der Person, die einem die Vollmacht ausstellt, nicht verwandt sein.
Es gibt keine Kleiderordnung für die Wahl. Im Prinzip kann man alles anziehen, solange die nötigen Dokumente (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) vorgelegt werden können und das Gesicht nicht verdeckt oder verschleiert ist. Ein öffentliches Ärgernis darf allerdings nicht erregt werden (ganz nackt also eher nicht).
Nein, zumindest nicht in der Wahlkabine. Das Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben. Auch in den Wahllokalen ist es meist verboten, da andere Personen sonst aus Versehen mitfotografiert werden könnten. Deshalb dürfen auch Journalistinnen und Journalisten im Wahllokal nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung Aufnahmen machen.
Ja, man kann noch wählen, auch wenn sich die Stimmabgabe im Wahllokal hinziehen sollte. Der Wahlvorsteher/die Wahlvorsteherin wird um exakt 18 Uhr das Ende der Wahlzeit bekannt geben. Wer nach 18 Uhr erscheint, darf seine Stimme nicht mehr abgeben.
Die Auszählung beginnt noch am Wahltag, unmittelbar nachdem der letzte Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, nicht jedoch vor 18 Uhr. Die Wahlurnen werden geöffnet und alle Stimmzettel, die sich darin befinden, gezählt. Um diese Zahl zu überprüfen, werden die Wahlscheine und die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis zusammengezählt und mit den Stimmzetteln verglichen. Alle haben die Möglichkeit, die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Ergebnisses in den Wahllokalen zu verfolgen. Bei großem Andrang oder der Störung der Ruhe und der Ordnung ist der Wahlvorstand berechtigt, Maßnahmen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sowie der Ergebnisermittlung zu sichern.
Die Ermittlung der Ergebnisse ist genau geregelt. Es wird zwischen vorläufigen und endgültigen Wahlergebnissen unterschieden. Das vorläufige Wahlergebnis wird am Wahlabend, nach dem Auszählen und Kontrollieren der Stimmzettel, ermittelt und durch den Wahlvorsteher/die Wahlvorsteherin des Wahlbezirks im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt gegeben. Die Wahlleiter/-innen ermitteln nach diesen „Schnellmeldungen“ das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet. Unter Einbeziehung der Briefwahlergebnisse erfolgt die Meldung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Die Ergebnisse werden in dieser Behörde zusammengefasst. Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift zu fertigen. Diese ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und wird über die Wahlbehörde an den Wahlleiter/die Wahlleiterin weitergeleitet. Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter/die Wahlleiterin ermittelt der Kreiswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis.
Lehnen gewählte Bewerber/-innen die Wahl ab, sterben sie oder verlieren aus anderen Gründen ihren Sitz, so geht der Platz auf eine Ersatzperson über. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gilt auch, wenn Einzelbewerber/- innen die Wahl ablehnen, sterben oder ihren Sitz verlieren. Die gesetzliche Mitgliederzahl der jeweiligen Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Bei einem Ausscheiden von hauptamtlichen Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen, Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen oder Landräten/- Landrätinnen muss neu gewählt werden. Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen wählt die Gemeindevertretung einen Kandidierenden, der die Aufgaben bis zur Ende der Legislaturperiode übernimmt.
Ja, alle Wahlberechtigten, alle Parteien und Vereinigungen, Einzelbewerber/-innen sowie die jeweiligen Wahlleiter/-innen können die Wahl beanstanden, falls gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgen. Die Wahlprüfung nimmt die neugewählte Vertretung vor. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl. Über die Einsprüche verhandelt und entscheidet sie in öffentlicher Sitzung.
Eine Kommunalwahl kostet etwa zwei Millionen Euro und wird aus Steuermitteln bezahlt. Der Versand von Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände, all das kostet. Eine Erstattung von Wahlkampfkosten für Parteien, Wählergruppen, Vereinigungen oder Einzelbewerber/-innen gibt es bei Kommunalwahlen jedoch nicht.
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